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Gesetzliches
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Nichtraucherschutz
Tabakgesetz
§ 12. (1) Rauchverbot
gilt in Räumen für
1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,
2. Verhandlungszwecke und
3. schulsportliche Betätigung.
(2) In Mehrzweckhallen
und Räumen, die nicht ausschließlich den
Zwecken im Sinne des Abs. 1 gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für
die Dauer der Nutzung für Zwecke im Sinne des Abs. 1 und für den
davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes
erforderlich ist.
(3) Abs. 1 und 2 gelten
nicht für ausschließlich privaten Zwecken
dienende Räume.
§ 13. (1) Unbeschadet
arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der
Regelung des § 12 gilt Rauchverbot in allgemein zugänglichen Räumen
folgender Einrichtungen:
1. Amtsgebäuden,
2. schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und
Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden,
3. Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung,
4. der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden
Einrichtungen.
(2) Als Ausnahme vom
Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1
umfaßten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von
Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das
Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, daß der Tabakrauch
nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das
Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Diese Ausnahme gilt nicht
für Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2.
(3) In ortsfesten
Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-,
Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs sind in ausreichendem Maße
Nichtraucherzonen einzurichten.
Angestelltenschutzgesetz
§ 30. (1) Arbeitgeber
haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor
den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind,
soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen
Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum
arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist
das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."
(3) Durch geeignete
technische oder organisatorische Maßnahmen ist
dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen
und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
...
§ 130. (1) Eine
Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von
2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von
4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber
entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
...
19. die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von
Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von
Arbeitsplätzen verletzt,
...
anzuzeigen der zuständigen Behörde, dem Arbeitsinspektorat.